RS0010111 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Der Tabularbesitzer als solcher hat keine Besitzrechte, keiner Besitzklage, kein Recht des Selbstschutzes und unterliegt im Besitzstreit gegen den Naturalbesitzer.
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Der Tabularbesitzer als solcher hat keine Besitzrechte, keiner Besitzklage, kein Recht des Selbstschutzes und unterliegt im Besitzstreit gegen den Naturalbesitzer.