JudikaturJustizRS0010094

RS0010094 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 1989

Der Umstand, daß die Praxis der Gerichte den § 372 ABGB auf das Verhältnis zwischen mehreren konkurrierenden Bestandnehmern analog anwendet, ist kein Grund für die Annahme, daß das Bestandrecht ein quasidingliches Recht sei und daß die Bestimmungen der §§ 335 ff ABGB bei Verletzung eines Bestandrechtes anwendbar seien. Bei Verletzung des Rechtes des Bestandnehmers kann dieser nur Schadenersatz nach dem XXX Hauptstück des ABGB verlangen, nicht aber schon deshalb, weil das Recht verletzt wurde.

Entscheidungen
11