JudikaturJustizRS0009950

RS0009950 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2001

Bauwerke auf fremdem Grund gelten, auch wenn einzelne Bestimmungen über unbewegliche Sachen Anwendung finden, grundsätzlich als bewegliche Sachen, selbst wenn sie in eine feste Verbindung mit Grund und Boden gebracht wurden und die Erbauer des Bauwerkes der Überzeugung sein konnten, daß sie in der Benützung des Bodens niemals eine Behinderung erfahren werden, wie dies in der Regel für Gründe, die vom Chorherrenstift Klosterneuburg in Bestand genommen wurden, gilt.

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