Spruch Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit durch Vorbringen bei der zu einer Überweisung der Rechtssache gemäß § 261 (6) ZPO. führenden Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Entscheidung vom 4. April 1967, 8 Ob 63/67. I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.…
Text Der Kläger erhob beim Kreisgericht Steyr mit der Begründung, er habe mit dem Beklagten Steyr als Erfüllungsort vereinbart, Klage auf Zahlung von 34.860 S und führte in der Klage als Anschrift des Beklagten Wien 12., Hotel W., an. Die Klage wurde dem Beklagten unter dieser Anschrift persönlich zugest…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Beklagte hat vor dem Kreisgericht Steyr bloß den Mangel der örtlichen Zuständigkeit, nicht aber den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit eingewendet. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten, zu denen die vorliegende zählt, kann die inländische Gerichtsbarkeit auch vereinba…