JudikaturJustizRS0009563

RS0009563 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2012

Die Bestimmung des § 97 ABGB gibt lediglich dem einen Ehegatten einen Anspruch gegenüber dem anderen Ehegatten, nicht aber gegenüber einem Dritten.

Entscheidungen
12