JudikaturJustizRS0009525

RS0009525 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2023

Die Bestimmung des § 97 ABGB n. F. gilt nicht nur für eine von beiden Ehegatten bewohnte Ehewohnung, sondern auch für eine Wohnung, die von den Ehegatten nicht mehr gemeinsam bewohnt wird, ja selbst für eine Wohnung, die von den Ehegatten niemals gemeinsam bewohnt wurde, wenn sie nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war und nur von einem Ehegatten, der nicht über sie verfügen kann, dringend benötigt wird. Durch die Ehegesetznovelle 1978, BGBl Nr. 303/1978 sollte am Begriff der Ehewohnung gegenüber der 6.DVEheG nichts geändert werden; der 6.DVEheG war bereits der weitere Ehewohnungsbegriff zugrundezulegen.

Entscheidungen
8