JudikaturJustizRS0008975

RS0008975 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2023

Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften sowie die Bestimmung des § 4 Abs 2 lit e VBG (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung) verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des VB diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über "Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten.

Entscheidungen
11