(1) Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 zu beschließen, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität der Gemeinde für das betreffende Jahr bestimmt.
(2) Die Einreihung in eine Entlohnungsgruppe setzt voraus, dass für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten im Stellenplan eine der betreffenden Entlohnungsgruppe entsprechende Planstelle zur Verfügung steht.
Rückverweise
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 22a Schutz vor Benachteiligung
…1) Die oder der Vertragsbedienstete, die bzw der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs 1 Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung (BAK-G) meldet, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion…
§ 79 Allgemeine Bestimmungen über Beförderungen
…den Terminen 1. Jänner und 1. Juli vorgenommen und auch mit Wirksamkeit auf einen nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt vorgenommen werden. (4) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d können bei Vorliegen folgender Verwendungen oder Ausbildungen befördert werden: 1. Verwendung in der Pflege bei Erfüllung des Einreihungserfordernisses gemäß § …