RS0008745 – OGH Rechtssatz
RS0008745 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück, sie haben daher auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Daraus ergibt sich aber für den Fall, dass an ein Dauerrechtsverhältnis, wie die Ehe, eine Dauerrechtsfolge, wie die Unterhaltspflicht, geknüpft ist, dass in Ermangelung einer anderen Anordnung des Gesetzgebers die Rechtsfolgen, die an den zeitlichen Abschnitt der Tatbestandsverwirklichung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes geknüpft waren, nach altem Recht, die Rechtsfolgen bezüglich des sich danach weiter verwirklichenden Tatbestandes aber nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind (Wolff in Klang 2 I 73).