Spruch § 131 AußStrG. ist auch auf Noterben, deren Person bekannt, deren Aufenthalt jedoch unbekannt ist, sinngemäß anzuwenden. Entscheidung vom 21. Jänner 1959, 6 Ob 9/59. I. Instanz: Bezirksgericht Hartberg; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.…
Text Franz R. ist am 9. Dezember 1940 verstorben. Er hinterließ eine Ehegattin und sieben großjährige Kinder, darunter die erblasserische Tochter Magdalena Sch., als deren Aufenthaltsort in der Todfallsaufnahme "Südamerika, Buenos Aires" ohne nähere Anschrift vermerkt ist. In dem vom damaligen Amtsgerich…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Für den eigenberechtigten Noterben ergibt sich das Recht zur Beteiligung am Abhandlungsverfahren aus dem gemäß § 784 ABGB. eingeräumten Recht, der Schätzung beizuwohnen und seine Erinnerungen zu machen, sowie aus dem ihm nach § 804 ABGB. zustehenden Recht, die Errichtung des Inv…