AußStrG
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
6. Abschnitt Abänderungsantrag
§ 77 Entscheidung über den Abänderungsantrag
(1) Ist der Abänderungsantrag unzulässig, so hat ihn das Gericht zurückzuweisen.
(2) Liegt ein Abänderungsgrund vor, so ist der Beschluss im Rahmen des Antrags so weit abzuändern, als er vom Abänderungsgrund betroffen ist. Zu Ungunsten der Partei, die die Abänderung begehrt, können Beschlüsse nur in Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, abgeändert werden. Sonst ist der Abänderungsantrag abzuweisen, wenn keine für den Antragsteller günstigere Entscheidung über die Sache zu fällen wäre.
(3) Die Abänderung rechtsgestaltender Beschlüsse wirkt dritten Personen gegenüber nicht zurück.
§ 77 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 77 Entscheidung über den Abänderungsantrag
…§ 77. (1) Ist der Abänderungsantrag unzulässig, so hat ihn das Gericht zurückzuweisen. (2) Liegt ein Abänderungsgrund vor, so ist der Beschluss im Rahmen des Antrags so…
§ 203
…weiter anzuwenden. § 52 ist bereits ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. (8) Die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren ( §§ 72 bis 77 ) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz, deren Abänderung beantragt wird, nach dem 31. Dezember 2004 liegt. (9) Die Bestimmungen…
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