JudikaturJustizRS0008108

RS0008108 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2013

Der erbserklärte Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, ist befugt, für die Verlassenschaft als Kläger einen Kündigungsprozess ohne besondere gerichtliche Genehmigung zu führen. Dem Verlassenschaftskurator hingegen steht ohne gerichtliche Genehmigung diese Befugnis nicht zu.

Entscheidungen
8