JudikaturJustizRS0008093

RS0008093 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2008

Zu einer Mitwirkung des Verlassenschaftsgerichtes an der Befriedigung der Gläubiger kann es nur insoweit kommen, als die damit verbundenen vom Vertreter des ruhenden Nachlasses vorzunehmenden Rechtshandlungen allenfalls der Genehmigung des Abhandlungsgerichtes bedürfen (§§ 129, 145 AußStrG).

Entscheidungen
5