JudikaturJustizRS0007697

RS0007697 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 1990

Erliegt ein wechselseitiges Testament im Notariatsarchiv und wurde dieses zwar anläßlich des Todes der vorverstorbenen Ehegattin in deren Verlassenschaftsverfahren kundgemacht, unterblieb jedoch seine Kundmachung im Verlassenschaftsverfahren des nachverstorbenen Erblasses, weil das Gericht nach der Aktenlage von dieser letzten Willenserklärung keine Kenntnis hatte und wurde das Abhandlungsverfahren durch rechtskräftige Einantwortung beendet, so bleibt dem Erbansprecher nur noch der Rechtsweg, auf den ihn § 180 AußStrG verweist (s Rintelen, Grundriß des Verfharens außer Streitsachen S 86; auch Ott, Rechtsführsorgeverfahren S 168 und 262).

Entscheidungen
2