RS0007600 – OGH Rechtssatz
RS0007600 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die eidliche Vernehmung bietet den Parteien die Möglichkeit, Fragen an die Zeugen "vorzuschlagen". Das derart gewonnene Ergebnis der eidlichen Befragung ist dem Abhandlungsverfahren zugrundezulegen, die Gültigkeit des mündlichen Testaments kann aber gemäß § 67 AußStrG mit Erbrechtsklage bestritten werden.