JudikaturJustizRS0007600

RS0007600 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 1983

Die eidliche Vernehmung bietet den Parteien die Möglichkeit, Fragen an die Zeugen "vorzuschlagen". Das derart gewonnene Ergebnis der eidlichen Befragung ist dem Abhandlungsverfahren zugrundezulegen, die Gültigkeit des mündlichen Testaments kann aber gemäß § 67 AußStrG mit Erbrechtsklage bestritten werden.