JudikaturJustizRS0007574

RS0007574 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2020

Dem uneigentlichen Nachlegatar steht anders als dem Nacherben gegen den mit dem Vermächtnis belasteten Erben nur ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch zu. Tritt der Bedingungsfall ein, ist daher das Verlassenschaftsverfahren nach den szt. Erblasser nicht fortzusetzen.

Entscheidungen
11