JudikaturJustizRS0007492

RS0007492 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 1972

Der Umstand, daß vom Leiter der Geschäftsabteilung, gegen die Bestimmung des § 79 GOG, die Richtigkeit der Ausfertigung nur hinsichtlich des Kopfes und des Spruches bestätigt wurde, hat nicht die Nichtigkeit des vom Rekursgericht gefaßten und begründeten Beschlusses zur Folge, wenn es auch dem Rekursgericht oblegen wäre, gemäß § 63 Abs 6 Geo von Amts wegen eine Verbesserung der vom Gesetz nicht entsprechenden Ausfertigung zu veranlassen (Hier Außerstreitverfahren).