BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzI. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes8. Kapitel Allgemeine Vorschriften für Gericht und Parteien§ 63

§ 63Äußere Form der Erledigungen, Protokolle und Ausfertigungen

In Kraft seit 01. Januar 2014
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