JudikaturJustizRS0007308

RS0007308 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2015

Die Zuständigkeit der österreichischen Abhandlungspflege erstreckt sich jedoch nur auf das in Österreich gelegene Vermögen. Vor dem österreichischen Gericht können in einem solchen Fall auch Pflichtteilsansprüche nur hinsichtlich jenes Nachlaßteiles, der der österreichischen Jurisdiktion unterliegt, geltend gemacht werden.

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11