Spruch Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass in ihrem Punkt 1. die Wortfolge „mit Ablauf des 18. 2. 2015“ entfällt. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters die mit …
Text Entscheidungsgründe: Die Gesamtrechtsvorgängerin der klagenden Partei (in der Folge ebenfalls als klagende Partei bezeichnet) schloss im Jahr 1996 als Bestandgeberin mit der beklagten Partei als Bestandnehmerin einen Bestandvertrag über eine unbebaute Fläche. Zweck war die Errichtung und der Betrieb…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist entgegen diesem nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch zulässig. Sie ist auch teilweise berechtigt. 1. Die beklagte Partei zieht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, dass die im Jahr 1996 erfolgte Vermietung eines u…