JudikaturJustizRS0007140

RS0007140 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 2021

Die materielle Rechtskraft hält gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht Stand. Die Entscheidung ergreift zwar den Anspruch, nicht aber seinen Tatbestand. Verändern sich die Individualisierungsmomente des Rechtsschutzanspruches, auf Grund deren die Entscheidung erging, so entsteht ein neuer Rechtsschutzanspruch, der dann folgerichtig von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten nicht berührt wird.

Entscheidungen
32