Spruch Ein beim Notar als Gerichtskommissär zu Protokoll gegebener Rekurs muß innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingelangt sein. Entscheidung vom 16. Februar 1955, 1 Ob 33/55. I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.…
Text In der Abhandlungssache nach Franz H., der außer seiner Gattin noch zwei Kinder hinterließ, beantragte anläßlich der durch Notar Dr. R. als Gerichtskommissär durchgeführten Abhandlungspflege die erblasserische Witwe, ihr den Nachlaß, bestehend aus den 92/1171 Anteilen der Liegenschaft EZ. 163 Grundb…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Gemäß § 9 AußStrG. sind Rekurse innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Gericht erster Instanz einzubringen. Da der Rekurs der erblasserischen Witwe gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 3. November 1954 erst nach Ablauf der Rekursfrist beim Erstgericht einlangte, hat das Rekurs…