§ 186 Strafbestimmungen
§ 186 Strafbestimmungen — NO
§ 186 Strafbestimmungen — NO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Ist auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gesetzt werden (vgl. Art. XVII § 11, BGBl. I Nr. 111/2007).
Anmerkung
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40094872
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Notar“ führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise eine dem Notar vorbehaltene Berechtigung vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.