§ 186 § 186
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesregierung aufzukommen.
(2) Die Landesregierung hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer beizustellen.
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