JudikaturJustizRS0006737

RS0006737 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2023

Auch im Außerstreitverfahren ist der OGH nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz; er kann daher Ergänzungsaufträgen des Rekursgerichtes nicht entgegentreten.

Entscheidungen
155