JudikaturJustizRS0006600

RS0006600 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2009

Für den Legatar ist es unwesentlich, ob und wann Erbserklärungen abgegeben werden. Seine Rechte werden dadurch nicht berührt, weil er seinen Anspruch, der regelmäßig mit dem Tod des Erblassers anfällt, nach Eintritt der Fälligkeit vor der Einantwortung gegen die Verlassenschaft geltend machen kann.

Entscheidungen
5