JudikaturJustizRS0006454

RS0006454 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2012

Das Gesetz will die Interessen der Pflegebefohlenen schützen und legt Gewicht darauf, dass in allen wichtigen und zweifelhaften Fällen die nächsten Verwandten der Pflegebefohlenen einvernommen werden. Im § 217 ABGB räumt es ihnen eine Initiative ein, indem es bestimmt, dass sie im Interesse der Pflegebefohlenen die Anzeige dem Gerichte erstatten können. In Fällen, wo eine gerichtliche Verfügung erlassen wurde, können die Interessen der Pflegebefohlenen unter Umständen nur durch Ergreifung eines Rechtsmittels gewahrt werden. In solchen Fällen ist das Recht, die Anzeige zu erstatten, extensiv auszulegen. Es begreift auch das Recht in sich, das Rechtsmittel zu ergreifen.

Entscheidungen
8