JudikaturJustizRS0006449

RS0006449 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2004

Ein den Abhandlungsverfahren entgegen den Vorschriften des § 75 AußStrG nicht zugezogener Erbe hat gegen den Einantwortungsbeschluss ein Rekursrecht, auch wenn das Verlassenschaftsergebnis bereits verbüchert ist. (Vermutlicher Erbe iS des § 75 AußStrG aktenkundig).

Entscheidungen
8