Rechtliche Beurteilung 1. Die Rechtsmittelwerberin räumt selbst ein, dass an jenen Fahrnissen, deren Ausscheidung aus dem Inventar sie anstrebt, Mitbesitz des Erblassers bestanden hat. Sachen, an denen zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind aber grundsätzlich ins Inventar aufzunehmen (RIS Justiz RS0007803; RS00…