JudikaturJustizRS0005110

RS0005110 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2003

Einstweilige Verfügungen, die in einem Besitzstörungsverfahren erlassen werden, sind in jedem Falle nach den Bestimmungen der §§ 458 und 518 Abs 2 ZPO zu beurteilen, auch dann, wenn sie auf Grund eines Antrages bewilligt werden, der schon in der Klage gestellt und auf die §§ 378 und 381 EO gegründet wird.

Entscheidungen
5