RS0004994 – OGH Rechtssatz
RS0004994 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1) Der Beschluß, mit dem der Ehefrau die Leistung der Wohnsitzfolge nach § 92 ABGB aufgetragen wird, ist keine einstweilige Verfügung.
2) Der vom Außerstreitrichter gefaßte Beschluß ist nach Maßgabe des § 18 Abs 1 AußStrG der Rechtskraft fähig und daher für einen später damit befaßten Richter bindend.
3) Angemessene Zwangsmittel im Sinne des § 19 Abs 1 AußStrG zur Erzwingung der Wohnsitzfolge der Frau gibt es nicht.