JudikaturJustizRS0004682

RS0004682 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 1998

Ein im Wege der Sicherstellungsexekution vorgemerktes Pfandrecht kann grundsätzlich auch durch einen gerichtlichen Vergleich gerechtfertigt werden, da auch der gerichtliche Vergleich die Vollstreckbarkeit begründet. Unabdingbare Voraussetzung ist dabei aber, daß die durch den Vergleich vollstreckbar gemachte Forderung mit der durch die Sicherstellungsexekution gesichterten Forderung ident ist. Zweifel an der Identität können auch dann vorliegen, wenn im Vergleich gänzlich neue Fälligkeiten begründet werden, wenn also Stundung bewilligt wird, ohne daß zugleich feststünde, daß trotz der Stundung die Sicherstellungsexekution aufrecht bleiben solle.

Entscheidungen
2