RS0004268 – OGH Rechtssatz
RS0004268 – OGH Rechtssatz
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Der Erbengläubiger kann auf die zwar eigeantwortete aber noch nicht verbücherte Liegenschaft des Erben nicht direkt - unter Ansuchen um Einverleibung des Eigentumsrechts des Erben - sondern nur gemäß § 331 EO Exekution führen. Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des OGH (EvBl 1953/211, EvBl 1977/37, EvBl 1980/142, SZ 53/32). Im Schrifttum geäußerte Gegenansichten (Holeschofsky, JBl 1979,353, Spielbüchler in Rummel, RZl 4 zu § 436 ABGB) ergeben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.