RS0003907 – OGH Rechtssatz
RS0003907 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei finanzbehördlicher Pfändung hat der Drittschuldner seine Verpflichtung objektiv und somit schuldbefreiend erst in jenem Zeitpunkt erfüllt, in welchem die Schuld des Verpflichteten gegenüber dem FA getilgt wurde, das ist mit der Gutschrift beim FA.