RS0003845 – OGH Rechtssatz
RS0003845 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1.) Die zwangsweise Geldabnahme iS des § 261 EO oder die aus Anlass einer Pfändung geleistete Zahlung des Verpflichteten ist nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar.
2.) Die bloße Erwerbung eines exekutiven Pfandrechtes oder Befriedigungsrechtes zur Hereinbringung einer Geldforderung ist eine inkongruente Deckung iS des § 30 Abs 1 Z 1 KO.
3.) Die Zuweisung auf Grund eines Verteilungsbeschlusses ist der Zahlung des Verpflichteten gleichzuhalten. Sie ist dann nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar, wenn der Verteilungsbeschluss vor Eintritt der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung gefasst wurde und in der Folge rechtskräftig geworden ist; in diesem Fall gilt die Zahlung auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Verteilungsbeschlusses als mit der Fassung des Verteilungsbeschlusses geleistet.