JudikaturJustizRS0003553

RS0003553 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Oktober 1957

Die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 253 Abs 4 EO (Zustellung der Pfändungsbewilligung an den Verpflichteten) bewirkt noch nicht die Ungültigkeit der vollzogenen Versteigerung und der sohin durchgeführten Meistbotsverteilung; die Exekutionsordnung knüpft weder an die Unterlassung dieser Zustellung noch an einen entgegen der Vorschrift des § 266 Abs 1 EO durchgeführten Verkauf Nichtigkeitsfolgen.