(1) Vor Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsbewilligung darf nur dann zum Verkauf geschritten werden, wenn Sachen gepfändet wurden, die ihrer Beschaffenheit nach bei längerer Aufbewahrung dem Verderben unterliegen, oder wenn die gepfändeten Sachen bei Aufschub des Verkaufes beträchtlich an Wert verlieren würden und der betreibende Gläubiger für alle dem Verpflichteten aus dem früheren Verkauf entspringenden Nachteile Sicherheit leistet.
(2) Vor Leistung der vom Exekutionsgericht zu bestimmenden Sicherheit darf der Verkauf nicht stattfinden.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 273 Frist zwischen Pfändung und Versteigerung
…und der Versteigerung eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Eine Abkürzung dieser Fristen ist zulässig, wenn Umstände vorliegen, wegen welcher nach § 266 der Verkauf des Pfands vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung gestattet werden kann, oder wenn die längere Aufbewahrung des Pfandstücks unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. (2) Das zur…