JudikaturJustizRS0003469

RS0003469 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 2023

Der Simultanpfandgläubiger und sein Nachhypothekar stehen zueinander in keinem Rückgriff oder Schadenersatz auslösenden Verpflichtungsverhältnis. Insbesondere besteht keine dem § 1360 ABGB ähnliche Rechtsbeziehung (Ablehnung von Hoyer, JBl 1987, 773 f und ÖBA 1987, 275). Ein Simultanpfandgläubiger kann daher, soweit nicht eine im allgemeinen Schadenersatzrecht anerkannte Haftung für einen Eingriff in fremde Recht gegeben ist , ohne ausgleichs- oder schadenersatzpflichtig zu werden, einen Pfandschuldner aus der Haftung entlassen, auch wenn dadurch bei einer späteren Zwangsversteigerung der Nachhypothekar einen Ausfall erleidet, der ihn sonst zur Einräumung einer Ersatzhypothek berechtigt hätte.

Entscheidungen
2