JudikaturJustizRS0003317

RS0003317 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2014

Bei Pfändung der dem Verpflichteten zustehender Hyperocha kommt dem Exekutionsgericht als zur Durchführung des Verteilungsverfahrens und als für die Verwahrung des Meistbots zuständigem Verwahrschaftsgericht nach § 310 Geo die Stellung eines Drittschuldners zu. Als solches hat es Parteienstellung kraft dieser Bestimmung, obgleich es sonst keine Rechtspersönlichkeit besitzt. In dieser Rechtsstellung stehen ihm alle Rechte und Pflichten eines Drittschuldners zu, wenngleich etwaige Haftungsansprüche bei Pflichtverletzungen nur gegen den Rechtsträger, die Republik Österreich, geltend gemacht werden könnten.

Entscheidungen
5