§ 310 Exekution und einstweilige Verfügung
§ 310 Exekution und einstweilige Verfügung — Geo.
§ 310 Exekution und einstweilige Verfügung — Geo.
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159797
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Die Pfändung des Anspruches auf Ausfolgung eines Verwahrnisses oder der Vollzug eines Drittverbotes mittels einstweiliger Verfügung ist durch Zustellung des gerichtlichen Verbotes an das Verwahrschaftsgericht als bewirkt anzusehen. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist jedoch auch an die Verwahrungsabteilung zuzustellen und von dieser zu dem Akt der Verwahrschaftsmasse zu nehmen. Das Verwahrschaftsgericht hat der Verwahrungsabteilung unverzüglich die im Hinblick auf die Pfändung (einstweilige Verfügung) erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die Verwahrungsabteilung hat jedoch vom Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses (Pfändung, einstweilige Verfügung) mit der Ausfolgung bis auf Weisung des Verwahrschaftsgerichtes vorläufig zuzuwarten und die Pfändung (einstweilige Verfügung) vorläufig vorzumerken.