RS0002862 – OGH Rechtssatz
RS0002862 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind zufolge §§ 374, 402 und 334 Abs 2 EO auf die Verwaltung eines Nutzungsrechtes des Verpflichteten sinngemäß anzuwenden. Die weitere Anordnung, der Verpflichtete habe sich jeder Verfügung über die von der Verwaltung betroffenen Erträgnisse zu enthalten und dürfe sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht beteiligen, entspricht genau der Bestimmung des § 99 Abs 1 EO.