§ 99 Bestellung des Zwangsverwalters und Übernahme der Liegenschaft
§ 99 Bestellung des Zwangsverwalters und Übernahme der Liegenschaft — EO
§ 99 Bestellung des Zwangsverwalters und Übernahme der Liegenschaft — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40096257
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(1) Sobald der Kostenvorschuss erlegt ist, hat das Exekutionsgericht einen Verwalter zu bestellen und den Verpflichteten zu verständigen, dass er sich jeder Verwaltungshandlung, insbesondere jeder Verfügung über die von der Exekution betroffenen Erträgnisse, zu enthalten habe und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht beteiligen dürfe.
(2) Der Beschluss nach Abs. 1 ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten, dem Verwalter und den öffentlichen Organen, die zur Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, zuzustellen und unter Angabe der Person des Verpflichteten und der zu verwaltenden Liegenschaft in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen. Zugleich hat das Exekutionsgericht dem Verpflichteten aufzutragen, die Liegenschaft dem Verwalter zu übergeben. Wurde die Zwangsverwaltung hinsichtlich eines Liegenschaftsanteils, mit dem nicht Wohnungseigentum verbunden ist, bewilligt, so sind auch die übrigen Miteigentümer zu verständigen.
(3) Kommt der Verpflichtete dem Auftrag nach Abs. 2 nicht nach, so kann das Exekutionsgericht auf Ersuchen des Verwalters anordnen, dass die Liegenschaft dem Verwalter durch das Vollstreckungsorgan zur Verwaltung und Einziehung der Erträgnisse übergeben wird.