§ 132 Rekurs
§ 132 Rekurs — EO
§ 132 Rekurs — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233691
Zuletzt nach Updates gesucht am
Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:
1. die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) und
2. der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122).
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 135, BGBl. I Nr. 86/2021)
findet ein Rekurs nicht statt.