BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 132

§ 132Rekurs

Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:

1. die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) und

2. der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122).

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 135, BGBl. I Nr. 86/2021)

findet ein Rekurs nicht statt.

Entscheidungen
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    16