RS0002726 – OGH Rechtssatz
RS0002726 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Betrifft die vor Konkurseröffnung angemerkte Rangordnung eine Höchstbetragshypothek, so kann sie nach Konkurseröffnung nicht zur Einverleibung eines richterlichen Pfandrechtes auf einen bestimmten Betrag ausgenützt werden. Nur eine bereits eingetragene Höchstbetragshypothek könnte es ermöglichen, im Range dieses Pfandrechtes bis zum Höchstbetrag ein solches für die existenz gewordene Forderung einzuverleiben.