JudikaturJustizRS0002103

RS0002103 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2002

In der EO ist die Frage, ob im Provisorialverfahren nach Erstattung einer aufgetragenen Äußerung (§§ 56 Abs 3, 402 Abs 2 EO) die Einbringung weiterer Äußerungsschriftsätze (oder ein Schriftsatzwechsel) zulässig ist, nicht geregelt. Obwohl § 78 EO die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der ZPO über Klage, Klagebeantwortung und Streitverhandlung (§§ 226 bis 265 ZPO - in diesem Titel regelt § 258 ZPO auch die Frage des weiteren Schriftsatzwechsels nach der Klagebeantwortung -) nicht angeordnet hat, weil diese Bestimmungen nach ihrem Inhalt im Exekutionsverfahren weitgehend bedeutungslos sind, sind im Provisorialverfahren (§§ 378 ff EO) die Grundsätze der ZPO über die Unanfechtbarkeit der Zulassung oder Zurückweisung weiterer (Äußerungs ) Schriftsätze dennoch analog anzuwenden.

Entscheidungen
3