JudikaturJustizRS0001930

RS0001930 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 1999

Die in § 355 Abs 1 EO normierte Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes für die Erledigung von Strafvollzugsanträgen ist zwingend (§ 51 EO). Die Verletzung dieser Zuständigkeitsbestimmung begründet daher eine Nichtigkeit der vom unzuständigen Gericht getroffenen Entscheidung gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO.

Entscheidungen
7