Spruch Auch im Exekutionsverfahren ist ein Notar nicht befugt, namens der Partei schriftliche Rekurse zu fertigen. Die Verbesserung des Rechtsmittels durch Nachbringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes ist im Verfahren zur Bewilligung einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nicht zulässig. Entschei…
Text Das Erstgericht bewilligte auf die dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaften und Liegenschaftshälften zur Hereinbringung des Betrages von 3854 S s. A. die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag hinsichtlich des Erstverpflichteten ab, den Rek…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Vertreter der Verpflichteten ist nicht Rechtsanwalt, sondern Notar. Gemäß § 520 (1) ZPO. in Verbindung mit § 78 EO. hätte der schriftliche Rekurs die Unterschrift eines Rechtsanwaltes enthalten müssen. Notare sind zur Fertigung einer solchen Eingabe nicht befugt. Dies ist du…