JudikaturJustizRS0001896

RS0001896 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 1982

Die herrschende Auffassung geht dahin, daß § 374 StPO dahin auszulegen ist, daß dem Verurteilten - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, die von selbst zur Beseitigung des Privatbeteiligtenzuspruches führen würde - damit einerseits die Wiederaufnahmsklage nach den §§ 530 ff ZPO und anderseits die Oppositionsklage nach § 35 EO eingeräumt werde. Die Monatsfrist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO ist daher zu beachten.