§ 374
§ 374 — StPO
§ 374 — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zur Wiederaufnahmsklage siehe § 530 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
2. Zur Vollstreckungsgegenklage (Oppositionsklage) siehe § 35 EO,
RGBl. Nr. 79/1896.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12030698
Zuletzt nach Updates gesucht am
Um Änderung des rechtskräftigen strafgerichtlichen Ausspruches über privatrechtliche Ansprüche wegen neu aufgefundener Beweismittel sowie um Aufhebung seiner Vollstreckung wegen eines nachgefolgten Tatumstandes kann außer dem Fall einer aus anderen Gründen stattfindenden Wiederaufnahme des Strafverfahrens vom Verurteilten und dessen Rechtsnachfolgern nur vor dem Zivilrichter angesucht werden.