JudikaturJustizRS0001883

RS0001883 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 1988

Wenn auch nach der PatGNov 1977 das Erstgericht im Verfahren zur Erlassung einer einstweilige Verfügung unter Beiziehtung eines fachmännischen Laienrichters zu entscheiden hat, gilt das nicht für die Besetzung des Rekursgerichtes: Der fachmännische Laienrichter ist nur für die Entscheidung über eine Berufung gegen das Urteil eines Kausalsenates erster Instanz beizuziehen, über Rekurse in Rechtssachen der Kausalgerichtsbarkeit erkennt grundsätzlich ein Senat aus drei Berufsrichtern. Wenn dies auch unkonsequent und unbefriedigend ist, liegt hierin keine Nichtigkeit des Rekursverfahrens wegen vorschriftswidriger Besetzung des erkennenden Gerichtes (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO).