EO
Gliederung
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge
§ 50 Ausschluss der Laienbeteiligung
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachkundigen Laienrichters finden auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung.
§ 116 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 116 Allgemeine Bestimmungen
…unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters, als es das Gesetz bestimmt (§§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 JN., § 50 EO.). (2) Beratungen und Abstimmungen in Strafsachen sind durch die Vorschriften der §§ 40 bis 42 StPO. geregelt. (2a) Beratungen und Abstimmungen der Vollzugssenate…
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