BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 50

§ 50Ausschluss der Laienbeteiligung

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachkundigen Laienrichters finden auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung.

Entscheidungen
9
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    3